Leitbild Kötschach-Mauthen 2030

Statuten

Vereinsstatuten

 Vereinsstatuten – So viel mehr Kötschach-Mauthen (03.11.2020)

§1 NAME, SITZ UND WIRKUNGSKREIS

  1. Der Verein führt den Namen „So viel mehr Kötschach-Mauthen“
  2. Er hat seinen Sitz in Kötschach-Mauthen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Einzugsgebiet der Mitglieder.
  3. Der Verein ist ein Rechtsträger der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen.

§ 2 ZWECK UND AUFGABENBEREICHE

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  2. Zweck des Vereines ist die Förderung und Unterstützung der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung des Ortes, insbesondere in den Bereichen Handel, Dienstleistung, Gewerbe, Gastronomie und Beherbergung, Freizeit und Kultur, Energie, Nachhaltigkeit und Ortsentwicklung. Primär geht es um die Bündelung von budgetären und personellen Ressourcen, um gemeinsame Aktivitäten mit hohem Wirkungsgrad für die optimale Positionierung und Belebung von Kötschach-Mauthen durchzuführen.
  3. Der Verein ist in die Arbeitsbereiche „Handel/Gewerbe/Dienstleitungen“, „Tourismus“ sowie „Energie/Nachhaltigkeit“ gegliedert und verfolgt folgende Aufgaben:
  • Koordination und Durchführung von Events, Veranstaltungen, Märkten sowie Kundenbindungs- und Marketingaktionen
  • Nachhaltige Umsetzung des einheitlichen Dachmarken-Konzeptes (CI-CD-Konzept)
  • Gewährleistung einer aktiven Gästeinformation vor Ort sowie Koordination und Durchführung von Aktivitäten für eine optimale Gästebetreuung
  • Servicierung der Mitglieder bei der Zimmervermittlung sowie Gewährleistung einer Anlaufstelle für Fragen und Hilfestellungen
  • Koordination des touristischen Marketings, Produktion von touristischen Werbemittel und Drucksorten sowie Betreiben einer aktiven Markt- und Grundlagenforschung
  • Wahrnehmung eines aktiven „Schnittstellen- und Netzwerkmanagements“ zu affinen Institutionen und Partnern (z.B.: Landes-/Bundesstellen, Förderstellen, Regionalmanagement, Tourismusverbände, Gewerbeflächenmanagement)
  • Unterstützung von Aktivitäten in den Bereichen Betriebsansiedlung und Leerflächenmanagement
  • Koordination und Durchführung von Aktivitäten zur Erzielung einer höchstmöglichen Energieautarkie sowie zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskreisläufe
  • Förderung der Kommunikation und Kooperation zwischen den Akteuren und aktives Betreiben eines positiven „Innenmarketings“
  • Betreiben einer regelmäßigen, positiven Medienarbeit, insbesondere auch in digitalen Netzwerken und Social Media Kanälen

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

  1. Die finanziellen Mittel zur Durchführung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen, Werbe-/Marketingaktionen bzw. -paketen
  • Subventionen und Förderungen
  • Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 SIGNET

  1. Der Verein „So viel mehr Kötschach-Mauthen“ hat ein Signet, welches jedes Vereinsmitglied für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Verein zu führen berechtigt ist.

§ 5 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Beitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, öffentliche Institutionen, Organisationen und Verbände sein.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands, durch diesen.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 VEREINSORGANE

  1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10 GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des aktuellen Vereinsgesetzes.
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  3. Eine unterstützende Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens ein Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den unterstützenden Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  5. Anträge zur Generalversammlung sind drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder E-Mail einzubringen.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Entgegennahme und Genehmigung von Voranschlägen sowie des Rechen-schaftsberichtes und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassungen über den Voranschlag und das Jahresprogramm
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  • Beschlussfassung über sonstige eingebrachte Anträge

§ 12 DER VORSTAND

  1. Es gibt einen Vorstand und einen erweiterten Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus sechs Funktionären (Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter) sowie zwei Vertretern der Gemeinde (jeweiliger Bürgermeister und Tourismus-/Wirtschaftsreferent)
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus neun kooptierten Personen. Es sollen Personen der Themenbereiche Wirtschaft, Tourismus und Energie/Regionalität im erweiterten Vorstand vertreten sein.
  4. Der Obmann kann den Vorstand, oder den erweiterten Vorstand zu einer Sitzung einberufen. Sollte der Bürgermeister nicht können, kann dieser nach der K-AGO ein Ersatzmitglied entsenden.
  5. Die sechs Vorstände mit Funktion (Obmann, Schriftführer und Kassier sowie die jeweiligen Stellvertreter) werden von der Generalversammlung gewählt, die beiden Gemeindevertreter von der Gemeinde entsandt und die restlichen neuen Vorstandsmitglieder ohne Funktion von der Generalversammlung nominiert und kooptiert, wobei je drei Personen den drei Themenbereichen zuzuordnen sind.
  6. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine unterstützende Generalversammlung einzuberufen hat.
  7. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  8. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Mitglieder des Vorstandes, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des Vorstandes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Abstimmungspunkt zurück zu stellen und später neu zu entscheiden.
  11. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  12. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt.
  13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des aktuellen Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zudem ist der Vorstand zugleich die „Aktivgruppe“, welche Ideen entwickelt, Aktivitäten und Projekte diskutiert und plant sowie Umsetzungsvorgaben für die Geschäftsführung definiert. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Entwicklung, Diskussion und Planung von Aktivitäten, Projekten und Maßnahmen
  3. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Jahresaktivitätenplanes sowie des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  4. Vorbereitung der Generalversammlung
  5. Einberufung der ordentlichen und unterstützenden Generalversammlung
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens
  7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern
  8. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereines
  9. Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 14 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes; in Geldangelegenheiten – des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 15 GESCHÄFTSFÜHRER

  1. Der Verein kann einen Geschäftsführer anstellen.
  2. Der Geschäftsführer ist eine natürliche Person und muss nicht Mitglied des Vereines sein. Der Geschäftsführer muss auch nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Der Verein kann unter Einhaltung des einschlägigen Arbeitsrechtes und einschlägigen Arbeitsvertrages die Anstellung des Geschäftsführers jederzeit beenden.
  4. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind die Entscheidungsvorbereitung für den Vorstand, die Beratung des Vorstandes und die Umsetzung der Entscheidungen des Vorstandes im Rahmen der Geschäftsführung, sowie die Durchführung administrativer Tätigkeiten und sonstige vom Vorstand zugewiesene Aufgaben.
  5. Der Geschäftsführer ist bei den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.
  6. Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Vertretung des Vereines bevollmächtigen (General-, Gattungs- oder Spezialvollmacht).
  7. Der Vorstand wird zur Regelung der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers eine Geschäftsordnung beschließen.
  8. Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Vereines.

§ 16 RECHNUNGSPRÜFER

  1. Zwei Rechnungsprüfer sind von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsgemäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen.
  3. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen.
  4. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 17 SCHIEDSGERICHT

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des aktuellen Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINES

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dafür zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Personenbezogene Angaben in diesen Statuten beziehen sich auf Angehörige beiderlei Geschlechts.

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